Statuten «op-management.ch»

Schweizerische Fachgesellschaft für OP-Management

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Hinweis: Das vorliegende Statut ist, soweit möglich, geschlechtsneutral verfasst. Falls im Text dennoch eine geschlechtsspezifische Form verwendet wird, schliesst die gewählte Form das andere Geschlecht mit ein und umgekehrt.

I Rechtsform, Zweck und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen «op-management.ch» besteht eine Schweizerische Fachgesellschaft für OP-Management als ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2

Der Zweck des Vereins:

  • Förderung von OP-Management in allen Schweizer Sprachregionen
  • Anlaufstelle für Fragestellungen im Zusammenhang mit OP-Management
  • Plattform für den Austausch von OP-Management-Themen

Art. 3

Der Sitz des Vereins befindet sich in Luzern. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer und er ist politisch und konfessionell neutral.

II Organisation

Art. 4

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung;
  • der Vorstand;
  • die Revisionsstelle.

Art. 5

Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.

Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

III Mitgliedschaft 

Art. 6

Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen Personen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.

Art. 7

Der Verein besteht aus:

  • Aktivmitgliedern;
  • Passivmitgliedern;
  • Ehrenmitgliedern.

Aktivmitglieder:

Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer das vorgeschriebene Mindestalter von 18 Jahren erreicht hat und an Management im OP interessiert ist. Aktive besitzen ein Stimm- und Wahlrecht.

Passivmitglieder:

Natürliche Personen die den Verein unterstützen möchten oder ihm, wie zum Beispiel ehemalige Aktivmitglieder, weiterhin verbunden bleiben wollen, können Passivmitglieder werden. Sie bezahlen einen Passivbeitrag und haben kein Stimm- und Wahlrecht.

Ehrenmitglieder:

Ehrenmitglieder sind natürliche Personen mit ausserordentlichen Verdiensten im OP-Management. Sie geniessen alle Rechte und Pflichten eines Aktivmitglieds, sind aber vom Beitrag befreit. Sie werden von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands gewählt.

Art. 8

Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Generalversammlung darüber.

Art. 9

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. den Austritt. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr muss jedoch bezahlt werden. Bei unterjährigem Austritt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des bereits bezahlten Mitgliederbeitrags.
  2. den Ausschluss aus «wichtigen Gründen».

Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen. Werden die Mitglieder- beiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.

IV Generalversammlung 

Art. 10

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

Art. 11

Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

  • Verabschiedung und Änderung der Statuten;
  • Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
  • Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten;
  • Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss;
  • Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
  • Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags für Aktiv- und Passivmitglieder;
  • Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung

Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.

Art. 12

Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

Art. 13

Die Generalversammlung wird vom Präsident oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Art. 14

Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 15

Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.

Art. 16

Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.

Art. 17

Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen) Generalversammlung umfasst:

  • den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr;
  • den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins;
  • die Berichte des Kassiers bzw. der Kassierin und der Revisionsstelle;
  • die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
  • andere Vorschläge.

Art. 18

Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung aufnehmen.

Art. 19

Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.

V Vorstand 

Art. 20

Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

Art. 21

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf jedoch höchstens acht Mitgliedern (Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar, Beisitzer) die jeweils für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.

Art. 22

Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.

Art. 23

Die Aufgaben des Vorstands sind:

  • Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
  • Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;
  • Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;
  • Kontrolle der Einhaltung der Statuten sowie Verwaltung des Vereinsvermögens.

Art. 24

Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.

VI Revisionsstelle 

Art. 25

Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus zwei von der Generalversammlung gewählten Revisoren bzw. Revisorinnen.

VII Auflösung

Art. 26

Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine Organisation mit ähnlichem Zweck über.

VIII Eintragung im Handelsregister

Art. 27

Der Vorstand kann den Verein im Handelsregister am Sitz des Vereins eintragen lassen.

 

 

Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 16. März 2016 in Luzern angenommen. Anhang I, Mitgliederbeiträge ist integrierender Bestandteil der Statuten der Gründungsversammlung.

Gründungsmitglieder «op-management.ch»
Schweizerische Fachgesellschaft für Management im OP

Präsident Olivier Tschudi, Dr. oec. publ.
Leiter OP-Management
Luzerner Kantonsspital, Luzern
Vizepräsident Patrick Gressbach, Executive MBA
Leiter OP-Management
Kantonsspital St.Gallen
Kassier Nicola Clerici, Dr. med.
Viceprimario Anestesiologia Ospedale Regionale di Lugano – Civico e Italiano
Aktuar Thomas J. Sieber, Dr. med., MBA
Chefarzt Anästhesie, OP-Koordinator Kantonsspital Graubünden, Chur
Beisitzer Peter HJ Müller, Dr. med.
Leiter OP-Management
Universitätsspital Basel
Beisitzer Christoph Kindler, Prof. Dr. med.
Bereichsleiter, Chefarzt und Mitglied der Geschäftsleitung Kantonsspital Aarau AG

 

ANHANG I: Mitgliederbeiträge

Die Gründungsversammlung vom 16. März 2016 hat die Mitgliederbeiträge wie folgt festgelegt:

Aktivmitglied CHF 100.00
Passivmitglied mindestens CHF 50.00
Ehrenmitglied beitragsfrei
Vorstand CHF 100.00

Sämtliche Mitgliederbeiträge sind jährlich bis zum 31. März des laufenden Vereinsjahres zahlbar. Sie behalten Gültigkeit bis die Generalversammlung die Beiträge neu festlegt.

Der Vorstand kann Mitgliedern die sich in besonderem Masse für den Verein einsetzen den Jahresbeitrag ermässigen.

 

Luzern, 16. März 2016

Der Präsident:                                               Der Vizepräsident:

Olivier Tschudi                                              Patrick Gressbach

Letze Änderung: 26.03.2017